Eine Auslichtung ist aber nicht zulässig, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind (§ 5 Abs. 4 der Verordnung). Diese Bäume müssen demzufolge bei einer Auslichtung stehen gelassen werden, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bäume am Bachufer beseitigen lassen, weil sie für die nahe gelegene Strasse ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätten. Der auf ihr Begehren einvernommene Zeuge hat bestätigt, dass eine Buche im Stock faul gewesen sei und innert kurzem zu einer Verkehrsgefährdung geworden wäre.