Der Gemeinderat darf nach § 4 der Verordnung eine entsprechende Ausnahmebewilligung unter anderem dann erteilen, wenn überwiegend öffentliche Interessen die Beseitigung von Bäumen erfordern. 3.2 Im Gegensatz zur Beseitigung ist das periodische Auslichten zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen gemäss § 5 Absatz 1 der Verordnung ohne Bewilligung gestattet. Eine Auslichtung ist aber nicht zulässig, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind (§ 5 Abs. 4 der Verordnung).