Uferbestockungen sind geschützt, d.h. ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist gemäss den Absätzen 2 und 3 von § 3 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 unabhängig vom Stammumfang untersagt. Für die Beseitigung einer Bachuferbestockung bedarf es nach den §§ 4 und 8 dieser Verordnung in jedem Fall einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf nach § 4 der Verordnung eine entsprechende Ausnahmebewilligung unter anderem dann erteilen, wenn überwiegend öffentliche Interessen die Beseitigung von Bäumen erfordern.