Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne von ihr keine Ersatzpflanzung verlangen, weil der Stammumfang der gefällten Bäume noch nicht 80 cm betragen habe und deren Beseitigung daher nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. 3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Uferbestockungen sind geschützt, d.h. ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist gemäss den Absätzen 2 und 3 von § 3 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 unabhängig vom Stammumfang untersagt.