Das gilt auch für das periodische Auslichten, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind. Für die bewilligte Beseitigung einer Uferbestockung kann eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Ersatzanpflanzung am gleichen Ort verlangt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz könne von ihr keine Ersatzpflanzung verlangen, weil der Stammumfang der gefällten Bäume noch nicht 80 cm betragen habe und deren Beseitigung daher nicht bewilligungspflichtig gewesen sei.