Bei dieser Ausgangslage ist es erfahrungsgemäss nicht möglich, die Versuchsergebnisse nach Abschluss des Versuches zweckorientiert zu würdigen und unter Würdigung aller Gesichtspunkte und unter Abwägung aller sich entgegenstehenden Interessen die verhältnismässigen Massnahmen zu treffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor der Verkehrsanordnung kein taugliches, zweckorientiertes Prüfungskonzept mit Bezug auf den Ist-Zustand sowie auf den Zustand nach der Versuchsanordnung erarbeitet wurde und verwirklicht wird. Die Tauglichkeit der versuchsweisen Verkehrsanordnung ist zu verneinen. Sie ist daher unverhältnismässig und rechtswidrig. |