Es müssen daher wesentliche Vorteile erreicht werden, weil andernfalls die definitive Verkehrsanordnung unverhältnismässig und rechtswidrig wird. 3. - Es steht fest, dass der Ist-Zustand des Verkehrsregimes auf der Hirschmattstrasse vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht detailliert aufgenommen worden ist. Nicht auf allen Zufahrtsstrassen sind Zählstellen eingerichtet worden. Wenn heute auch auf den Nebenstrassen Zählstellen eingerichtet werden sollten, um die Verkehrsverlagerungen beobachten zu können, können die Zahlen nicht mit dem vorherigen Zustand verglichen werden, weil hierüber die erforderlichen Erhebungen fehlen.