Diese Bestimmung konkretisiert somit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Anordnung nur Bestand hat, wenn sie einem Bedürfnis entspricht und das Gebot der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl. Roger M. Meyer, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Bd. 87, Zürich 1989, S. 200ff.). 2. - Mit der vorübergehenden Sperrung der Einfahrt vom Bundesplatz in die Hirschmattstrasse wird weniger Verkehr vom Bundesplatz in Richtung Viktoriaplatz rollen.