Wie ausdrücklich in Art. 107 Abs. 5 SSV ausgeführt wird, sind bei örtlichen Verkehrsbeschränkungen diejenigen Massnahmen zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreichen. Diese Bestimmung konkretisiert somit den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Anordnung nur Bestand hat, wenn sie einem Bedürfnis entspricht und das Gebot der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl. Roger M. Meyer, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Bd. 87, Zürich 1989, S. 200ff.).