Gemäss Art. 107 Abs. 2 SSV kann die Behörde Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert; Versuche für Verkehrsmassnahmen dürfen höchsten für ein Jahr angeordnet werden und sind, wenn sie länger als 60 Tage dauern, nach Abs. 1 zu verfügen und zu veröffentlichen. Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtlichen Verkehrsanordnungen gegebenenfalls aufheben. Wie ausdrücklich in Art.