Ausgehend von den angeführten Zielsetzungen der angefochtenen Verkehrsmassnahme kann nach Art. 3 Abs. 4 SVG eine entsprechende definitive Verkehrsanordnung grundsätzlich getroffen werden. Nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von den Behörden zu verfügen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2-4 sind vorbehalten. Gemäss Art.