Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) können Beschränkungen oder Anordnung von der Art, wie sie mit der versuchsweisen Massnahme vorgesehen sind, erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Ausgehend von den angeführten Zielsetzungen der angefochtenen Verkehrsmassnahme kann nach Art. 3 Abs. 4 SVG eine entsprechende definitive Verkehrsanordnung grundsätzlich getroffen werden.