Sicherungsentzüge bezwecken somit den Schutz der Öffentlichkeit und sind daher in der Regel sofort zu vollstrecken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb nach ständiger Praxis und Rechtsprechung bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden (BGE 115 Ib 158 und 107 Ib 395ff.). Dasselbe muss grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - auch für die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises gelten. |