Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV besteht der Sinn und Zweck der Sicherungsentzüge darin, unfähige und ungeeignete Führer aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zu ihrem eigenen Schutze vom öffentlichen Strassenverkehr fernzuhalten. Sie werden dann verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Sicherungsentzüge bezwecken somit den Schutz der Öffentlichkeit und sind daher in der Regel sofort zu vollstrecken.