| | Entscheid: | Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bedingt im allgemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und privater Interessen. Als öffentliche Interessen fallen insbesondere ernstliche Gefährdungen von polizeilichen Schutzgütern (Leben, Leib, Gesundheit) in Betracht, aber auch andere Gesichtspunkte. So gesehen ist die aufschiebende Wirkung für den Warnungsentzug des Führerausweises grundsätzlich angebracht, nicht dagegen für den Sicherungsentzug (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 244).