Der Stadtrat von Luzern hat dadurch das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was eine Aufhebung der Verfahrenseinleitung und der Anordnung der medizinischen Begutachtung rechtfertigen würde. Es wird Aufgabe des Sachverständigen sein abzuklären, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bezeichnet werden muss. Die Beschwerde erweist sich in bezug auf die vom Stadtrat von Luzern eingeleitete Eröffnung des Entmündigungsverfahrens und die angeordnete medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin als unbegründet. Sie ist abzuweisen. |