Er erwähnte auch, dass er die Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin für richtig und sinnvoll erachte. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern nicht zu beanstanden. Die Anzeige des Bruders der Beschwerdeführerin, die Aussagen von Dr. med. Y und auch das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin sind ausreichende Indizien, um ein Entmündigungsverfahren zu eröffnen. Der Stadtrat von Luzern hat dadurch das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht.