Ihre Existenzgrundlage sei gefährdet. Er sei nicht mehr in der Lage, die Risiken der Handlungsweise der Beschwerdeführerin ohne amtliche Hilfe zu tragen. Die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern nahm in der Folge Kontakt mit Dr. med. Y auf. Dieser hatte die nötigen Abklärungen im Rahmen der IV-Rente für die Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass Dr. med. Y die Beschwerdeführerin als eine krankheitsuneinsichtige und unstete Person beschrieben hat. Sie sei chaotisch im Umgang mit Geld. Die Gefahr bestehe, dass sie total abstürze, wenn sie zuviel Geld zur Verfügung habe.