Bei genügenden Anhaltspunkten muss eine Expertise angeordnet werden. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist die Anordnung der Expertise nicht zulässig. Dieser Ermessensentscheid obliegt der zuständigen Behörde (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 91ff. zu Art. 374 ZGB). b. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren auf persönliche und finanzielle Hilfe angewiesen. Sie erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1600.-. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kommen ihr zusätzlich monatlich noch ca. Fr. 2000.- zu.