Sinngemäss wehrt sie sich damit auch gegen die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern. a. Gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Offizialmaxime ist eine Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte einer Geisteskrankheit oder -schwäche bestehen, z.B. wenn sich der Betroffene besonders auffällig verhält. Bei genügenden Anhaltspunkten muss eine Expertise angeordnet werden.