Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 tatsächlich in Aarau hatte. Selbst wenn dies so wäre, würde das nichts an der Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern ändern, da dieser - wie bereits erwähnt - auch bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel zur Durchführung des Verfahrens zuständig bleibt. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Sinngemäss wehrt sie sich damit auch gegen die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern.