Mit der Anzeige an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern und der Kontaktaufnahme mit Dr.med. Y ist das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als "eingeleitet" zu betrachten. In dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Wohnsitz in Luzern. Der Stadtrat von Luzern war damit zur Eröffnung des Entmündigungsverfahrens zuständig. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 tatsächlich in Aarau hatte.