373 ZGB, N. 122 zu Art. 376 ZGB). Auf Anfrage hin erklärte der Sekretär der Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern, der Bruder der Beschwerdeführerin habe sich erstmals mit Schreiben vom 23. November 1992 an die Vormundschaftsdirektion gewandt und um schützende Massnahmen für seine Schwester nachgesucht. Er sei in der Folge aufgefordert worden, seinen Antrag zu präzisieren. Ein erstes Gespräch habe am 3. Januar 1993 stattgefunden. In der Folge habe die Vormundschaftsdirektion Kontakt mit Dr.med. Y aufgenommen. Mit der Anzeige an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern und der Kontaktaufnahme mit Dr.med.