Das Gesetz kennt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, die den Zeitpunkt der Einleitung festlegen würde. Das Entmündigungsverfahren ist deshalb dann als "eingeleitet" zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst: so wenn bei ihr eine glaubhafte Anzeige eingeht, oder wenn sie bei einer andern Behörde Akten einfordert oder Auskunftspersonen befragt (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 106 zu Art. 373 ZGB, N. 122 zu Art. 376 ZGB).