Massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit ist somit der Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Die genaue Ansetzung dieses Zeitpunktes hängt davon ab, wie die "Einleitung" definiert wird. Der Begriff ist bundesrechtlich zu bestimmen, weil von der Einleitung bundesrechtliche Wirkungen ausgehen. Aus der Zwecksetzung ergibt sich, dass von einem Begriff der Einleitung auszugehen ist, der möglichst früh erfüllt ist (Helmut E. Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 revidiertes ZGB, Diss., Zürich 1977, S. 204). Das Gesetz kennt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, die den Zeitpunkt der Einleitung festlegen würde.