Durch diese Lösung soll vor allem verhindert werden, dass sich der Betroffene zu seinem eigenen Schaden durch Wegzug einer möglichen Entmündigung entziehen und sich die mit dem Verfahren befasste Behörde ihrer Zuständigkeit entschlagen kann. Die bei der Einleitung zuständige Behörde bleibt auch dann zur Durchführung des Verfahrens zuständig, wenn der Betroffene unterdessen seinen tatsächlichen Wohnsitz wechselt (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 103 zu Art. 373 ZGB, N. 115ff. zu Art. 376 ZGB und N. 44 zu Art. 377 ZGB). Massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit ist somit der Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens.