Artikel 376 Absatz 1 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Vormundschaft schliesslich errichtet und unter Vorbehalt von Artikel 377 ZGB geführt und beendigt wird. Durch diese Lösung soll vor allem verhindert werden, dass sich der Betroffene zu seinem eigenen Schaden durch Wegzug einer möglichen Entmündigung entziehen und sich die mit dem Verfahren befasste Behörde ihrer Zuständigkeit entschlagen kann.