Aus der formlosen Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung darf nun aber der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen. Enthält nämlich eine Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht zu laufen (A.R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 457 und dort zitierte Literatur). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Unzuständigkeit auch noch in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern vom 17. Februar 1994 erheben konnte. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt einzutreten. b. Gemäss Artikel 376 Absatz 1