Die Beschwerdeführerin wusste somit ab diesem Zeitpunkt von der Einleitung des Verfahrens durch den Stadtrat von Luzern. Sie bestritt dessen Zuständigkeit jedoch erst mit Beschwerde vom 18. Februar 1994. Der Stadtrat von Luzern hat der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinleitung aber nicht durch einen Zwischenentscheid, sondern bloss durch formlose Mitteilung eröffnet. Gemäss § 13 Absatz 1 VRG hätte der Stadtrat seine Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen können. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet. Aus der formlosen Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung darf nun aber der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen.