Zum Beweis legt sie eine entsprechende Wohnsitzbestätigung auf. Bevor die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern überprüft werden kann, stellt sich als erstes die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Rüge rechtzeitig vorgebracht hat, so dass überhaupt darauf eingetreten werden kann. a. Bereits mit Schreiben vom 6. August 1993 hat die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern die Beschwerdeführerin orientiert, dass sie gegen sie ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin wusste somit ab diesem Zeitpunkt von der Einleitung des Verfahrens durch den Stadtrat von Luzern.