O., N. 78 zu Art. 386 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid des Stadtrates vom 17. Februar 1994 grundsätzlich (sowohl was die Zuständigkeit des Stadtrates als auch was die Anordnung der medizinischen Begutachtung betrifft) anfechtbar ist. 4. In der Beschwerde vom 18. Februar 1994 und in den nachträglichen Eingaben vom 22. und 25. Februar 1994 bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Sie macht geltend, sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Aarau Wohnsitz gehabt. Zum Beweis legt sie eine entsprechende Wohnsitzbestätigung auf.