Zudem stellt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar. Auch von der Bedeutung der Anordnung für den Betroffenen erscheint deshalb deren Anfechtbarkeit als sachgerecht. Dies muss selbst dann gelten, wenn ein Entmündigungsverfahren dadurch etwas verzögert wird. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde immer noch die Möglichkeit, durch vorsorgliche Massnahmen einzuschreiten (vgl. Art. 386 ZGB). Solche Massnahmen sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N. 78 zu Art.