Ein Entmündigungsverfahren wird durch diese Anfechtungsmöglichkeit nicht ungebührlich verlängert, da eine solche Beschwerde in der Regel ohne unverhältnismässig grossen Aufwand beurteilt werden kann. Im übrigen könnte ein Betroffener auch ohne Beschwerdemöglichkeit die Durchführung einer Begutachtung durch sein Verhalten verhindern und dadurch das Verfahren in viel grösserem Umfang verzögern. Damit entfällt ein entscheidender prozessökonomischer Gesichtspunkt, der gegen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsmöglichkeit sprechen würde. Zudem stellt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar.