45 Abs. 2 VwVG). Im Unterschied zum Bundesrecht ist im luzernischen Recht beispielsweise ausdrücklich vorgesehen, dass der Zwischenentscheid über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung selbständig anfechtbar ist (vgl. § 128 Abs. 3f VRG; LGVE 1986 III Nr. 6). Dies ist zulässig und bedeutet keine Verletzung des Bundesrechts. Ein Entmündigungsverfahren wird durch diese Anfechtungsmöglichkeit nicht ungebührlich verlängert, da eine solche Beschwerde in der Regel ohne unverhältnismässig grossen Aufwand beurteilt werden kann.