Selbständig anfechtbar sind insbesondere Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§ 128 Abs. 3 a und f VRG). Das Bundesrecht kennt eine analoge Regelung in Artikel 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Aus prozessökonomischen Gründen sind Zwischenentscheide zwar grundsätzlich nur beschränkt anfechtbar (BGE 104 Ib 133). Es soll vermieden werden, dass das Verfahren ungebührlich verlängert oder verschleppt wird. Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenentscheide in § 128 Absatz 3 VRG ist nicht abschliessend (vgl. ebenso Art. 45 Abs. 2 VwVG).