Dieser darf die Durchsetzung des materiellen Bundesprivatrechts nicht verhindern. a. Gemäss § 128 Absatz 1 VRG ist, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig. § 128 Absatz 2 VRG sieht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Selbständig anfechtbar sind insbesondere Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§ 128 Abs. 3 a und f VRG).