Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Februar 1994. Die am 19. Februar 1994 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde erfolgte demnach innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist. 3. Gemäss Artikel 373 Absatz 1 ZGB bestimmen die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren. Sie sind dabei jedoch nicht völlig frei, sondern müssen sich an verschiedene bundesrechtliche Rahmenbedingungen halten (vgl. Art. 373 Abs. 2, 374, 376, 378 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 2 ZGB). Nach kantonalem Recht bestimmt sich auch der Rechtsmittelweg. Dieser darf die Durchsetzung des materiellen Bundesprivatrechts nicht verhindern.