In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1994 beantragte der Stadtrat von Luzern die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, X habe sich zwar zuerst nach Aarau und dann nach Engelberg abgemeldet. Damit habe sie sich jedoch bloss der medizinischen Begutachtung entziehen wollen. Einen neuen Wohnsitz habe sie nicht begründet. Sie sei im übrigen immer noch Mieterin ihrer Wohnung in Luzern. 2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern als Vormundschaftsbehörde an, gegen den gemäss § 45 Absatz 1 lit.