Im weiteren fehle im Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern eine Begründung für die Anordnung der medizinischen Begutachtung, und es sei daraus nicht ersichtlich, auf wessen Veranlassung das Verfahren eingeleitet worden sei. Mit nachträglichen Eingaben vom 22. Februar 1994 und 28. Februar 1994 wiederholte X ihre Ausführungen in der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Aarau für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 ein. In einer Ergänzungseingabe vom 13. Mai 1994 erneuerte sie ihre Anträge. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1994 beantragte der Stadtrat von Luzern die Abweisung der Beschwerde.