Gegen diesen Entscheid erhob X am 18. Februar 1994 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde und verlangte sinngemäss, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, der Stadtrat von Luzern sei für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens nicht zuständig, da sie im Kanton Aargau Wohnsitz habe. Im weiteren fehle im Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern eine Begründung für die Anordnung der medizinischen Begutachtung, und es sei daraus nicht ersichtlich, auf wessen Veranlassung das Verfahren eingeleitet worden sei.