- Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Anfang 1993 leitete der Stadtrat von Luzern über X ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft ein.