{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1538_1994-05-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2126", "Checksum": "26056793925f548e26f9a439d045216a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1538", "1994 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. 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Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich. | Zivilrecht\n\n als \"eingeleitet\" zu betrachten. In dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Wohnsitz in Luzern. Der Stadtrat von Luzern war damit zur Eröffnung des Entmündigungsverfahrens zuständig. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 tatsächlich in Aarau hatte. Selbst wenn dies so wäre, würde das nichts an der Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern ändern, da dieser - wie bereits erwähnt - auch bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel zur Durchführung des Verfahrens zuständig bleibt. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Sinngemäss wehrt sie sich damit auch gegen die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern. a. Gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Offizialmaxime ist eine Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte einer Geisteskrankheit oder -schwäche bestehen, z.B. wenn sich der Betroffene besonders auffällig verhält. Bei genügenden Anhaltspunkten muss eine Expertise angeordnet werden. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist die Anordnung der Expertise nicht zulässig. Dieser Ermessensentscheid obliegt der zuständigen Behörde (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 91ff. zu Art. 374 ZGB). b. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren auf persönliche und finanzielle Hilfe angewiesen. Sie erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1600.-. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kommen ihr zusätzlich monatlich noch ca. Fr. 2000.- zu. Mit Schreiben vom 23. November 1992 hat sich der Bruder der Beschwerdeführerin an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern gewandt und um schützende Massnahmen für die Beschwerdeführerin nachgesucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in finanziellen und persönlichen Belangen unterstützt habe. Bisher sei die Situation noch tolerierbar gewesen. Durch den Abschluss eines Leasingvertrages für ein teures Auto habe sich die Beschwerdeführerin nun aber finanziell völlig übernommen. Ihre Existenzgrundlage sei gefährdet. Er sei nicht mehr in der Lage, die Risiken der Handlungsweise der Beschwerdeführerin ohne amtliche Hilfe zu tragen. Die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern nahm in der Folge Kontakt mit Dr. med. Y auf. Dieser hatte die nötigen Abklärungen im Rahmen der IV-Rente für die Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass Dr. med. Y die Beschwerdeführerin als eine krankheitsuneinsichtige und unstete Person beschrieben hat. Sie sei chaotisch im Umgang mit Geld. Die Gefahr bestehe, dass sie total abstürze, wenn sie zuviel Geld zur Verfügung habe. Die Beschwerdeführerin pflege auch Kontakt zu Randgruppen, beispielsweise Drogensüchtigen und Alkoholikern. Die Beschwerdeführerin sei auch selber eine auffällige Person. Ihr Benehmen und ihre äussere Erscheinung wirkten oftmals befremdend. Im Rahmen der Beweiserhebungen des instruierenden Justizdepartementes bestätigte Dr. med. Y diese Aussagen. Er erwähnte auch, dass er die Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin für richtig und sinnvoll erachte. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern nicht zu beanstanden. Die Anzeige des Bruders der Beschwerdeführerin, die Aussagen von Dr. med. Y und auch das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin sind ausreichende Indizien, um ein Entmündigungsverfahren zu eröffnen. Der Stadtrat von Luzern hat dadurch das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was eine Aufhebung der Verfahrenseinleitung und der Anordnung der medizinischen Begutachtung rechtfertigen würde. Es wird Aufgabe des Sachverständigen sein abzuklären, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bezeichnet werden muss. Die Beschwerde erweist sich in bezug auf die vom Stadtrat von Luzern eingeleitete Eröffnung des Entmündigungsverfahrens und die angeordnete medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin als unbegründet. Sie ist abzuweisen. |"}