{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1538_1994-05-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2126", "Checksum": "26056793925f548e26f9a439d045216a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1538", "1994 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. 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Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich. | Zivilrecht\n\n Entmündigungsverfahren dadurch etwas verzögert wird. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde immer noch die Möglichkeit, durch vorsorgliche Massnahmen einzuschreiten (vgl. Art. 386 ZGB). Solche Massnahmen sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N. 78 zu Art. 386 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid des Stadtrates vom 17. Februar 1994 grundsätzlich (sowohl was die Zuständigkeit des Stadtrates als auch was die Anordnung der medizinischen Begutachtung betrifft) anfechtbar ist. 4. In der Beschwerde vom 18. Februar 1994 und in den nachträglichen Eingaben vom 22. und 25. Februar 1994 bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Sie macht geltend, sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Aarau Wohnsitz gehabt. Zum Beweis legt sie eine entsprechende Wohnsitzbestätigung auf. Bevor die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern überprüft werden kann, stellt sich als erstes die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Rüge rechtzeitig vorgebracht hat, so dass überhaupt darauf eingetreten werden kann. a. Bereits mit Schreiben vom 6. August 1993 hat die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern die Beschwerdeführerin orientiert, dass sie gegen sie ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin wusste somit ab diesem Zeitpunkt von der Einleitung des Verfahrens durch den Stadtrat von Luzern. Sie bestritt dessen Zuständigkeit jedoch erst mit Beschwerde vom 18. Februar 1994. Der Stadtrat von Luzern hat der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinleitung aber nicht durch einen Zwischenentscheid, sondern bloss durch formlose Mitteilung eröffnet. Gemäss § 13 Absatz 1 VRG hätte der Stadtrat seine Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen können. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet. Aus der formlosen Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung darf nun aber der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen. Enthält nämlich eine Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht zu laufen (A.R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 457 und dort zitierte Literatur). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Unzuständigkeit auch noch in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern vom 17. Februar 1994 erheben konnte. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt einzutreten. b. Gemäss Artikel 376 Absatz 1 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Vormundschaft schliesslich errichtet und unter Vorbehalt von Artikel 377 ZGB geführt und beendigt wird. Durch diese Lösung soll vor allem verhindert werden, dass sich der Betroffene zu seinem eigenen Schaden durch Wegzug einer möglichen Entmündigung entziehen und sich die mit dem Verfahren befasste Behörde ihrer Zuständigkeit entschlagen kann. Die bei der Einleitung zuständige Behörde bleibt auch dann zur Durchführung des Verfahrens zuständig, wenn der Betroffene unterdessen seinen tatsächlichen Wohnsitz wechselt (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 103 zu Art. 373 ZGB, N. 115ff. zu Art. 376 ZGB und N. 44 zu Art. 377 ZGB). Massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit ist somit der Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Die genaue Ansetzung dieses Zeitpunktes hängt davon ab, wie die \"Einleitung\" definiert wird. Der Begriff ist bundesrechtlich zu bestimmen, weil von der Einleitung bundesrechtliche Wirkungen ausgehen. Aus der Zwecksetzung ergibt sich, dass von einem Begriff der Einleitung auszugehen ist, der möglichst früh erfüllt ist (Helmut E. Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 revidiertes ZGB, Diss., Zürich 1977, S. 204). Das Gesetz kennt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, die den Zeitpunkt der Einleitung festlegen würde. Das Entmündigungsverfahren ist deshalb dann als \"eingeleitet\" zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst: so wenn bei ihr eine glaubhafte Anzeige eingeht, oder wenn sie bei einer andern Behörde Akten einfordert oder Auskunftspersonen befragt (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 106 zu Art. 373 ZGB, N. 122 zu Art. 376 ZGB). Auf Anfrage hin erklärte der Sekretär der Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern, der Bruder der Beschwerdeführerin habe sich erstmals mit Schreiben vom 23. November 1992 an die Vormundschaftsdirektion gewandt und um schützende Massnahmen für seine Schwester nachgesucht. Er sei in der Folge aufgefordert worden, seinen Antrag zu präzisieren. Ein erstes Gespräch habe am 3. Januar 1993 stattgefunden. In der Folge habe die Vormundschaftsdirektion Kontakt mit Dr.med. Y aufgenommen. Mit der Anzeige an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern und der Kontaktaufnahme mit Dr.med. Y ist das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin"}