{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1538_1994-05-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2126", "Checksum": "26056793925f548e26f9a439d045216a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1538", "1994 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 31.05.1994 RRE Nr. 1538 (1994 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. 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Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Anfang 1993 leitete der Stadtrat von Luzern über X ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft ein. Die Eröffnung des Entmündigungsverfahrens teilte er der Betroffenen mit Schreiben vom 6. August 1993 mit. Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 1994 ordnete der Stadtrat von Luzern eine medizinische Begutachtung von X durch den Amtsarzt-Stellvertreter an. Gegen diesen Entscheid erhob X am 18. Februar 1994 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde und verlangte sinngemäss, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, der Stadtrat von Luzern sei für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens nicht zuständig, da sie im Kanton Aargau Wohnsitz habe. Im weiteren fehle im Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern eine Begründung für die Anordnung der medizinischen Begutachtung, und es sei daraus nicht ersichtlich, auf wessen Veranlassung das Verfahren eingeleitet worden sei. Mit nachträglichen Eingaben vom 22. Februar 1994 und 28. Februar 1994 wiederholte X ihre Ausführungen in der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Aarau für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 ein. In einer Ergänzungseingabe vom 13. Mai 1994 erneuerte sie ihre Anträge. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1994 beantragte der Stadtrat von Luzern die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, X habe sich zwar zuerst nach Aarau und dann nach Engelberg abgemeldet. Damit habe sie sich jedoch bloss der medizinischen Begutachtung entziehen wollen. Einen neuen Wohnsitz habe sie nicht begründet. Sie sei im übrigen immer noch Mieterin ihrer Wohnung in Luzern. 2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern als Vormundschaftsbehörde an, gegen den gemäss § 45 Absatz 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid direkt betroffen und ist daher ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Februar 1994. Die am 19. Februar 1994 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde erfolgte demnach innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist. 3. Gemäss Artikel 373 Absatz 1 ZGB bestimmen die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren. Sie sind dabei jedoch nicht völlig frei, sondern müssen sich an verschiedene bundesrechtliche Rahmenbedingungen halten (vgl. Art. 373 Abs. 2, 374, 376, 378 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 2 ZGB). Nach kantonalem Recht bestimmt sich auch der Rechtsmittelweg. Dieser darf die Durchsetzung des materiellen Bundesprivatrechts nicht verhindern. a. Gemäss § 128 Absatz 1 VRG ist, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig. § 128 Absatz 2 VRG sieht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Selbständig anfechtbar sind insbesondere Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§ 128 Abs. 3 a und f VRG). Das Bundesrecht kennt eine analoge Regelung in Artikel 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Aus prozessökonomischen Gründen sind Zwischenentscheide zwar grundsätzlich nur beschränkt anfechtbar (BGE 104 Ib 133). Es soll vermieden werden, dass das Verfahren ungebührlich verlängert oder verschleppt wird. Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenentscheide in § 128 Absatz 3 VRG ist nicht abschliessend (vgl. ebenso Art. 45 Abs. 2 VwVG). Im Unterschied zum Bundesrecht ist im luzernischen Recht beispielsweise ausdrücklich vorgesehen, dass der Zwischenentscheid über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung selbständig anfechtbar ist (vgl. § 128 Abs. 3f VRG; LGVE 1986 III Nr. 6). Dies ist zulässig und bedeutet keine Verletzung des Bundesrechts. Ein Entmündigungsverfahren wird durch diese Anfechtungsmöglichkeit nicht ungebührlich verlängert, da eine solche Beschwerde in der Regel ohne unverhältnismässig grossen Aufwand beurteilt werden kann. Im übrigen könnte ein Betroffener auch ohne Beschwerdemöglichkeit die Durchführung einer Begutachtung durch sein Verhalten verhindern und dadurch das Verfahren in viel grösserem Umfang verzögern. Damit entfällt ein entscheidender prozessökonomischer Gesichtspunkt, der gegen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsmöglichkeit sprechen würde. Zudem stellt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar. Auch von der Bedeutung der Anordnung für den Betroffenen erscheint deshalb deren Anfechtbarkeit als sachgerecht. Dies muss selbst dann gelten, wenn ein"}