Die jahrelange Untätigkeit der Baubewilligungsbehörden vermochte deshalb im vorliegenden Fall einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beseitigung der Aufschüttung auf dem Baugrundstück im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verfügt werden kann, da eine solche Beseitigungsverfügung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Die Aufschüttung ist vielmehr in ihrem Bestand zu schützen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 B XIV a; Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 579 ff.). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. |