Aufgrund der relativ dicht überbauten Umgebung tritt denn auch der Hangcharakter im Bereich des Baugrundstücks nur mässig in Erscheinung (vgl. Situationsplan 1:500, Nr. 234/90/1). Somit könnte die Terrainveränderung wohl auch nach heutigem Recht bewilligt werden. Die Frage, ob die Aufschüttung den Charakter der Hanglage beeinträchtigt, kann indes offengelassen werden. Denn selbst wenn eine gewisse Beeinträchtigung zu bejahen wäre, könnte darin im Lichte der vorstehenden Erwägung keine schwerwiegende Verletzung öffentlicher Interessen erblickt werden. Die jahrelange Untätigkeit der Baubewilligungsbehörden vermochte deshalb im vorliegenden Fall einen Vertrauenstatbestand zu begründen.