Materiell hat sich bis heute an dieser Rechtslage nichts Wesentliches geändert. Eine massgebliche Änderung brachte einzig das Bau und Zonenreglement der Gemeinde vom 20. Dezember 1976 (BZR). Danach würde die Aufschüttung rechtswidrig, wenn sie den Charakter der Hanglage beeinträchtigen würde (Art. 23 Abs. 6 BZR). Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall jedoch eher zu verneinen, wurde doch die Aufschüttung - wie bereits erwähnt - an einer wenig exponierten Stelle des Hanges vorgenommen. Aufgrund der relativ dicht überbauten Umgebung tritt denn auch der Hangcharakter im Bereich des Baugrundstücks nur mässig in Erscheinung (vgl. Situationsplan 1:500, Nr. 234/90/1).