Es ist davon auszugehen, dass die Aufschüttungsarbeiten - zumindest während und unmittelbar nach ihrer Realisierung - für Passanten ohne weiteres erkennbar waren und deshalb auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben sind. Dennoch hat sie bis zum heutigen Tag nichts gegen den baurechtswidrigen Zustand unternommen. Auch von den Nachbarn wurde die Aufschüttung oppositionslos hingenommen. Wie bereits dargelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufschüttung im Zeitpunkt ihrer Realisierung hätte bewilligt werden können. Materiell hat sich bis heute an dieser Rechtslage nichts Wesentliches geändert.