O., RZ 593). Dies ist dann der Fall, wenn der (bau)polizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Nr. 76 B Ia mit Hinweisen). Die fraglichen Terrainveränderungen wurden im Jahre 1973 und somit vor annäherend 20 Jahren vorgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufschüttungsarbeiten - zumindest während und unmittelbar nach ihrer Realisierung - für Passanten ohne weiteres erkennbar waren und deshalb auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben sind.