Eine Beseitigungsverfügung wäre aber nur dann rechtmässig, wenn sie das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben beachten würde. Insbesondere dürfte das behördliche Beseitigungsverlangen nicht gegen den Vertrauensschutz, den der Bürger unter Umständen gegenüber den Behörden geniesst, verstossen (statt vieler RRE Nr. 2106 vom 13. August 1991). Dabei ist zu beachten, dass die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schafft, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht (Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 593).